Zanshin Kai Osnabrück
Satzung
Präambel
Dieser Verein entsteht auf Initiative von Martina Doetsch und Thomas Buntrock.
A. Allgemeines § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Es kann die gekürzte Form „Zanshin Kai“ in Verbindung mit dem Vereinssitz verwendet werden.
2. Sitz des Vereins ist Osnabrück.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Osnabrück eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Vereinszweck
Zweck des Vereins sind die gemeinsame Übung und das gegenseitige Weitergeben des
- Iaido – japanische Schwertkampfkunst - in der Stilrichtung des Muso Shinden Ryu - Karate-Stiles Shito ryu Karate do
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden,
b) den Aufbau und die Sicherstellung eines umfassenden Übungsprogramms der Iaido –
Schwertkampfkunst und des Shito ryu Karate
c) das Besuchen und die Durchführung von Iaido-und-Karate-Lehrgängen,
d) die Teilnahme an Graduierungsprüfungen und Wettbewerben,
e) die Unterstützung anderer steuerlich begünstigter Vereine, die mit dem Zweck des Vereins harmonisieren, durch Spenden oder Beitritt.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung der in § 2 genannten Sportarten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Geschlecht, Nationalität, Alter, Religion und andere unterschiedliche Merkmale sind von den Mitgliedern als gleichberechtigt und gleichverpflichtend anzusehen.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Vereinszwecke als berechtigt anerkennt und fördern will.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Ausschluss aus dem Verein oder
c) Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, gegen die Dojo-Ordnung oder diese Satzung verstößt, seiner Beitragspflicht trotz Mahnung mehr als sechs Monate nicht nachgekommen ist, bei unehrenhaftem Verhalten oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
1. Es sind monatliche Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr sowie deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann der Vorstand besondere Beitragsregelungen festlegen.
5. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand nach § 26 BGB.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Halbjahr jeden zweiten Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einer/em der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche
Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
4. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,
6. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen,
7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
8. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
1. Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden, wobei es sich immer um eine Frau und einen Mann handeln soll.
2. Es wird ein erweiterter Vorstand gebildet, zusätzlich bestehend aus
a) dem/der Kassenwart/in
b) dem/der Schriftführer/in.
c) Ein Kassenprüfer
3. Eine Personalunion ist zulässig.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende und den Vorsitzenden vertreten.
5. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
6. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
8. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
9. Sitzungen des Vorstandes werden durch eine/n der Vorsitzenden einberufen.
10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.
g) Der Vorstand wird ermächtigt, evtl. vom Registergericht beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern.
3. Zur Quittierung von Zahlungen an den Verein genügt die Unterschrift eines der Vorstandsmitglieder.
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Dojo – Ordnung (Hausordnung),
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung,
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Shoushikai Falkensee e.V. in Falkensee, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.04.2023 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Osnabrück, den 14. April 2023
Eigenhändige Unterschriften:
1. _______________________________ Martina Doetsch
2. _______________________________ Thomas Buntrock
3. _______________________________ John Harvey
4. _______________________________ Daniela Lorenz
5. _______________________________ Christian Lorenz
6. _______________________________ Roberto Buntrock
7. _______________________________ Xana Buntrock
Zanshin Kai Osnabrück e.V.
Am Natruper Steinbruch 1
49090 Osnabrück
MAIL: zanshinkai_os (a) gmx.de
TEL: 0177 / 9605451
Mo.-Fr. 07:45 - 08:00 Uhr (Karate Kata online)
Mo: 16:00 - 17:30 Uhr Anfänger und Mittelstufe
17:30 - 19:00 Uhr
Fortgeschrittene (Karate)
Di: 17:00 - 19:00 Uhr (Iaidō)
Mi: 17:00 - 18:30 Uhr (Karate) Anfänger
Fr: 17:00 - 19:30 Uhr (Iaidō)
Sa. 10:00 - 14:00 Uhr (Karate + Iaidō) auf Anfrage
So. 12:00 - 15:00 Uhr Iaidō (auf Anfrage)